Satzung des Radsportbezirkes Lahn e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
§ 3 Mitgliedschaft in Verbänden
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Rechte der Mitglieder
§ 6 Pflichten der Mitglieder
§ 7 Beiträge und Gebühren
§ 8 Organe des Radsportbezirkes Lahn
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Der Vorstand
§ 11 Kassenprüfer
§ 12 Eigenständigkeit der Bezirksjugend
§ 13 Ordnungen
§ 14 Auflösungsbestimmungen
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen „Radsportbezirk Lahn e.V.“ und hat seinen Sitz in Gießen. Er wurde am 22.Februar 1948 gegründet und soll nach Beschluß der Versammlung vom 01.September 2000 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gießen eingetragen werden.
1.2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
2.1 Der Radsportbezirk Lahn ist wirtschaftlich selbständig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
2.2 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Pflege und Förderung des Radsportes in all seinen Arten.
b) die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.
c) die Vertretung der Belange aller ihm angeschlossenen Radsportvereine, -abteilungen und Fördervereine gegenüber dem Hessischen Radfahrerverband.
2.3 Der Radsportbezirk Lahn ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.
2.4 Mittel des Radsportbezirkes Lahn dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandentschädigung (wie Ehrenamtspauschale, Übungsleiterpauschale)1), keine Zuwendungen aus den Mitteln des Radsportbezirkes Lahn.
2.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Radsportbezirkes Lahn fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft in Verbänden
3.1 Der Radsportbezirk Lahn ist Mitglied im
a) Landessportbund Hessen e. V., Kurzform „lsbh“
b) Hessischem Radfahrerverband e.V., Kurzform „HRV“
c) Bund Deutscher Radfahrer e. V., Kurzform „BDR“
3.2 In sportlicher Hinsicht ist der Radsportbezirk Lahn und seine Untergliederung Unterordnungen des HRV.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Der Radsportbezirk Lahn führt als Mitglieder:
a) die Radsportvereine oder -abteilungen und deren Mitglieder, die vom Hauptausschuß des Hessischen Radfahrerverbandes dem Radsportbezirk zugeordnet wurden.
b) die radsportbezogenen Fördervereine und deren Mitglieder, die vom Hauptausschuß des Hessischen Radfahrerverbandes dem Radsportbezirk zugeordnet wurden.
c) Ehrenmitglieder, die sich um den Radsportbezirk oder dem Radsport im Allgemeinen, besonders verdient gemacht haben.
Aufnahmeanträge zu a) und b) sind an die Geschäftsstelle des Hessischen Radfahrerverbandes zu richten.
4.2 Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt aus dem Hessischen Radfahrerverband oder aus dem Radsportbezirk Lahn. Der Austritt kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres erfolgen und muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich per Einschreiben beim HRV eingegangen sein.
b) durch Ausschluß aus dem HRV
4.3 Mit dem Ausscheiden aus dem HRV erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Radsportbezirk Lahn und dem HRV. Alle aufgrund oder im Rahmen der Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Radsportbezirk Lahn werden durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht berührt und bleiben somit bis zur Erfüllung weiterhin bestehen. Zur Leistung der offenen Verbindlichkeiten gehört auch die Rückgabe jeglichen Bezirkseigentum, ohne dass hierzu eine Aufforderung notwendig ist.
4.4 Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter verwendet werden.
§ 5 Rechte der Mitglieder
5.1Die Mitgliedsvereine des Radsportbezirkes Lahn sind berechtigt:
a) Nach Maßgabe der für das Stimmrecht bestehenden Bestimmungen durch ihre Delegierten an den Beratungen und Beschlüssen der Versammlungen des Bezirkes teilzunehmen und Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung zu stellen.
b) Die Wahrung ihrer Interessen durch den Radsportbezirk zu verlangen, soweit der Radsportbezirk hierfür zuständig ist.
c) Die Beratung des Radsportbezirkes in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen nach Maßgabe der hierfür bestehenden Bestimmungen teilzunehmen.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
6.1 Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet:
a) Die Satzungen, die Sportordnung, die Wettkampfbestimmungen und die Jugendordnung, sowie die gefassten Beschlüsse des Radsportbezirkes Lahn, des Hessischen Radfahrerverbandes und des Bundes Deutscher Radfahrer zu befolgen.
b) Die Interessen des Radsportbezirkes zu vertreten.
c) Den Radsportbezirk sofort zu informieren, sobald die Auflösung des Vereines oder der Abteilung zu erwarten ist.
§ 7 Beiträge und Gebühren
7.1 Der Beitrag des Bundes Deutscher Radfahrer und die Gebühren für Lizenzen, Wertungskarten, Veranstaltungen, etc. werden alljährlich von der Bundeshauptversammlung beschlossen.
7.2 Der Beitrag für den Hessischen Radfahrerverband und die Gebühren werden auf der Hauptversammlung des Hessischen Radfahrerverbandes beschlossen.
7.3 Es ist eine Kostenpauschale der Mitgliedsvereine an den Radsportbezirk Lahn zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung des Bezirkes fest.
§ 8 Organe des Radsportbezirkes Lahn
8.1 Die Organe des Radsportbezirkes Lahn sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der Vorstand
d) die Jugendversammlung
e) die Jugendvertretung
§ 9 Mitgliederversammlung
9.1 Die Mitgliederversammlung wird jährlich durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen.
9.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
9.3 Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens vier Wochen vorher schriftlich mit Tagesordnung zu erfolgen.
9.4 Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
a) den Delegierten der Radsportvereine oder -abteilungen
b) den Delegierten der radsportbezogenen Fördervereinen
c) dem Vorstand
d) den Ehrenmitgliedern
e) den Kassenprüfern
9.5 Die Radsportvereine oder -abteilungen und Fördervereine entsenden Delegierte. Diese haben je angefangene zehn dem HRV gemeldete Mitglieder eine Stimme. Es zählt die Mitgliedermeldung des Vorjahres. Jeder Verein kann maximal soviel Delegierte stellen wie er Stimmen hat.
9.6 Mitglieder des Vorstandes haben bis zur Erteilung der Entlastung je eine Stimme. Die neugewählten Vorstandsmitglieder erhalten ebenfalls je eine Stimme, während die ausgeschieden Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht mehr besitzen.
9.7 Ehrenmitglieder haben ebenfalls eine Stimme.
9.8 Mitglieder der Vereine, die keine Delegierten sind, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, sie haben kein Stimmrecht und können sich nicht zu Wort melden.
9.9 Die Tagesordnung soll enthalten:
a) Berichte des Vorstandes
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Turnusmäßige Neuwahl des Vorstandes
e) Bestätigung des Jugendwartes oder Jugendwartin, die von der Jugendversammlung gewählt sind.
f) Wahl von Kassenprüfern
g) Veranstaltungskalender
h) Haushaltsvoranschlag
i) Anträge
j) Verschiedenes
9.10 Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 7 Tage vor der Versammlung, schriftlich und begründet, beim Vorsitzenden eingereicht werden.
9.11 Dringlichkeitsanträge müssen vor Eintritt in die Tagesordnung vorliegen und bedürfen der zwei Drittel Mehrheit, der von den festgestellten Anwesenden vertretenen Stimmen.
9.12 Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Radsportbezirkes Lahn dies erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag, wenn dies von mindesten 30 % der Vereine des Bezirkes oder von Vereinen, die mindesten 30 % der Mitglieder des Bezirkes vertreten, verlangt wird.
9.13 Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
9.14 Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
9.15 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen gefasst (Enthaltung zählen nicht mit). Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
9.16 Satzungsänderungen können nur mit zwei Drittel Stimmenmehrheit, der von den festgestellten Anwesenden vertretenen Stimmen, beschlossen werden.
9.17 Über die Auflösung des Radsportbezirkes Lahn beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel, der von den festgestellten Anwesenden vertretenen Stimmen.
9.18 Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den Ordentlichen.
§ 10 Der Vorstand
10.1 Der Vorstand besteht aus
a) der/dem 1.Vorsitzenden
b) der/dem 2.Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in
d) dem/der Schriftführer/in
e) dem/der Fachwart/in für Öffentlichkeitsarbeit
f) dem/der Fachwart/in für Kunstradfahren
g) dem/der Fachwart/in für Mountain-Bike
h) dem/der Fachwart/in für Radball
i) dem/der Fachwart/in für Radtourenfahren
j) dem/der Fachwart/in für Rennsport
k) dem/der Fachwart/in für Trail
l) dem/der Fachwart/in für BMX
m) dem/der Fachwart/in für Wanderfahren
n) dem/der Jugendwart/in
Es können bis zur Zahl der amtierenden Fachwarte Beisitzer oder Stellvertreter für einzelne Fachwarte gewählt werden.
10.2 Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
10.3 Der geschäftsführend Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
a) der/die 1.Vorsitzende
b) der/die 2.Vorsitzende
c) der/die Schatzmeister/in
Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Radsportbezirkes Lahn berechtigt.
10.4 Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
10.5 Gewählt wird in den Jahren mit geraden Zahlen:
a) der/die Vorsitzende
b) der/die Schatzmeister/in
c) der/die Fachwart/in für Öffentlichkeitsarbeit
d) der/die Fachwart/in für Mountain-Bike
e) der/die Fachwart/in für Radtourenfahren
f) der/die Fachwart/in für Kunstradfahren
g) der /die Fachwart/in für BMX
in den Jahren mit ungeraden Zahlen
h) der/die 2.Vorsitzende
i) der/die Schriftführer/in
j) der/die Fachwart/in für Wanderfahren
k) der/die Fachwart/in für Radball
l) der/die Fachwart/in für Rennsport
m) der/die Fachwart/in für Trail
Jedes Jahr wird die Hälfte der Stellvertreter oder Beisitzer gewählt.
10.6 Beim Ausscheiden oder nicht Wahrnehmen seiner Pflichten von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluß aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
§ 11 Kassenprüfer
11.1 Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren jedes Jahr einen Kassenprüfer und einen Ersatzprüfer.
11.2 Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.
11.3 Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
11.4 Die Kassenprüfer müssen der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Kassenführung geben.
§ 12 Eigenständigkeit der Bezirksjugend
12.1 Zur Bezirksjugend des Radsportbezirkes Lahn gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sowie die gewählten oder berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsjugendarbeit aus den Mitgliedsradsportvereinen oder -abteilungen. Die Bezirksjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbstständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.
12.2 Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser wird von der Jugendvollversammlung gewählt. Jugendwart und/oder Jugendwartin vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand. Alles weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.
§ 13 Ordnungen
13.1 Der Vorstand kann mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Radsportbezirkes Lahn beschließen oder ändern.
13.2 Die Mitgliederversammlung bestätigt die von Verbandsjugend vorgelegte Jugendordnung.
13.3 Außerdem sind Sportordnung, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen des HRV und BDR für die Mitglieder des Radsportbezirkes Lahn verbindlich.
13.4 Die Ehrenordnung regelt die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Vergabe von Bezirksauszeichnungen. Sie wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
13.5 Die aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 14 Auflösungsbestimmungen
14.1 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Hessischen Radfahrerverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
15.1 Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gießen in Kraft.
Gießen, den 1.September 2000
1. Vorsitzender Schriftführer
Dr. Peter Pagels Marianne Grünhäuser
Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gießen am 14.11.2000.
Änderung 1 eingefügt Ehrenamtspauschale eingetragen 17.01.2011